Checkliste & Infos zur EU-Mehrwertsteuer-Reform & One-Stop-Shop für Online-Händler

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Checkliste & Infos zur EU-Mehrwertsteuer-Reform & One-Stop-Shop für Online-Händler

Eine Reform des EU-Mehrwertsteuersystems, das fairer sein sollte und den Steuerbetrug eindämmt, ist seit langem eines der Hauptziele der Europäischen Kommission. In der Praxis erfolgten Informationen an Unternehmen spärlich und spät, speziell Versandhändler mit abwechslungsreichen Sortimente bei EU weitem Versand stehen noch vor größeren Aufgaben betreffend Steuersatzfindungen.

Ab Juli dieses Jahres werden die neuen Regeln in Kraft treten, mit dem Ziel, die Verfahren zu zentralisieren und die Besteuerung durch klare Regeln für alle Mitgliedsstaaten zu optimieren. Über den neu geschaffenen EU-One-Stop-Shop können sämtliche Lieferungen in den EU-Raum zentral erklärt und entrichtet werden.

 

Die neue Richtlinie bringt folgende Änderungen:

  • Abschaffung der Schwellenwerte für Fernverkäufe
  • Ende der Mehrwertsteuerbefreiung für Importe von geringwertigen Sendungen
  • Umsatzsteuerpflicht auf Marktplätzen für Fernverkäufe von aus Drittländer importierten Waren.

Um diese Reformen besser zu verstehen, werfen wir einen Blick auf die derzeitigen Bestimmungen.

IST-Situation

Wenn der Jahresumsatz eines Online-Shops mit ausländischen Kunden einen bestimmten Schwellenwert (abhängig vom jeweiligen Land) überschreitet, muss sich der Shop bei der Steuerbehörde jenes Landes, in das er die Produkte liefert, registrieren und die Steuer, die in dem jeweiligen Land fällig wird, begleichen.

Überschreitet der Online-Händler diesen bestimmten Schwellenwert nicht, wird nur die Mehrwertsteuer des Ursprungslandes (d.h. die Mehrwertsteuer des Landes, in dem der Online-Shop registriert ist) auf den Umsatz mit ausländischen Kunden erhoben.

Was kommt:
1. Abschaffung der Schwellenwerte im Fernabsatz

Mit dieser neuen Reform werden die derzeit national geregelten Schwellenwerte abgeschafft, so dass es einen einzigen einheitlichen Schwellenwert für alle Mitgliedstaaten gibt. Ab dem 1. Juli 2021 müssen alle Online-Händler, die den Schwellenwert von 10.000 € Jahresumsatz in anderen Mitgliedstaaten überschreitet, mit dem Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Landes rechnen.

2. Ende der Mehrwertsteuerbefreiung für Importe von geringwertigen Sendungen

Ab 1. Juli 2021 muss für alle Warensendungen aus Drittstaaten, die in die EU eingeführt werden, unabhängig vom Warenwert eine Zollanmeldung abgegeben und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Die Freigrenze von 22 € fällt also. An der Regelung, dass Zölle erst ab einem Warenwert über 150 € pro Sendung zu entrichten sind, ändert sich aber nichts.

Durch den Wegfall der Freigrenze dürfte es laut Schätzungen künftig mindestens 4 Millionen zusätzliche Zollanmeldungen im Bereich der Postabfertigung geben. Bei den Express- und Kurierdiensten wird eine Zunahme um 2 Millionen Zollanmeldungen erwartet.

3. Umsatzsteuerpflicht auf Marktpätzen für Fernverkäufe von aus Drittländern importierten Waren

Auch Marktplätze wie zB. Amazon werden für Mehrwertsteuerzwecke künftig ebenfalls als Verkäufer betrachtet, so dass sie für die Handhabung der Mehrwertsteuer verantwortlich sind, wenn das Unternehmen, das ihre Dienste nutzt, nicht in der Europäischen Union ansässig ist und Waren in die EU exportiert.

4. EU-OSS: So funktioniert der EU-One-Stop-Shop

Die ab 1. Juli eingeführte Sonderregelung EU-OSS ist eine Plattform, die eine zentrale Umsatzsteuer-Compliance gewährleisten soll. Onlinehändler, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig werden, können ihre Umsätze über den One-Stop-Shop melden und dort ebenfalls die Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen. 

Es erfolgt ein automatischer Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten, das bedeutet, dass die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträg an das jeweilige Land überwiesen werden.

So ist sichergestellt, dass man sich nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben muss, sobald die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto, für alle EU-Länder in Summe) überschritten wurde.

Antragstellung und Registrierung erfolgen über FinanzOnline. Unternehmer, die schon für das Vorgängerverfahren der Mini-One-Stop-Shop-Regelung registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung One-Stop-Shop (EU-Regelung) teil.

Regelung für Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer sind berechtigt, den EU-OSS zu verwenden, da ihre Österreichische Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen in andere EU-Länder nicht gilt. Wird jedoch ausschließlich über E-Commerce-Plattformen verkauft, gilt der Plattform-Betreiber als umsatzsteuerpflichtig. Dann hat der Kleinunternehmer lediglich seine Leistung gegeüber der Plattform zu erfüllen.

 

Das BMF hat Testumgebungen für die verschiedenen One-Stop-Shops zur Verfügung gestellt, damit das Hochladen der Erklärungs-XML getestet werden kann: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.html

Checkliste für Webshop-Anpassungen & Überlegungen

  • Pflege der EU-Steuerregeln & -sätze
  • Sicherstellung der korrekten steuerlichen Ausgabe im Shop, E-Mails und allen sonstigen Dokumenten
  • Sicherstellung Relevanz Bestimmungsland (Versandadresse)
  • Brutto- vs. Nettopreisbindung:
    Soll der Bruttopreis für alle Länder in der EU einheitlich sein und daher der Nettopreis in den einzelnen Ländern entsprechend abweichen? Oder soll auf einheitliche Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden und daher abhängig vom Bestimmungsland unterschiedliche Bruttopreise im Webshop ausgewiesen werden? Beide Varianten der Preisberechnung sind möglich. Wichtig ist, dass im Webshop im B2C-Bereich der jeweilige Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer, sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgewiesen wird.
  • Manuelle vs. automatisierte Umstellung der Steuersätze per 1. Juli 2021
  • Evaluierung nötiger Änderungen für Schnittstellen zu Drittsystemen (zB ERP oder Buchhaltungssoftware)
  • Klarstellung Datenhoheit/Quellsystem für etwaige Finanzmeldungen
  • Preisauszeichnung: Der Hinweis „inkl. MwSt“ ist ausreichend, der genaue Steuersatz in % muss im Onlineshop nicht angeführt werden. Bei Rechnungslegung sind jedoch die Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes sind zu beachten. Hier ist der anzuwendende Steuersatz anzugeben.